Corporate Governance Codex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex 

Den Verhaltensempfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde im Geschäftsjahr 2009 mit Ausnahme der nachstehenden Abweichungen entsprochen und soll auch künftig entsprochen werden.

1. Ausschüsse des Aufsichtsrats wurden nicht gebildet, da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht.

2. Der Konzernabschluss war nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich, die Zwischenberichte waren nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils im Rahmen der gesetzlichen Fristen. Eine frühere Veröffentlichung würde deutlich erhöhten personellen und organisatorischen Aufwand und damit erhebliche Mehrkosten bedeuten.

3. Der Selbstbehalt der bestehenden D&O-Versicherung für den Vorstand beträgt, bis längstens zum Ende der gesetzlichen Übergangsfrist, weniger als 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds. Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sieht keinen entsprechenden Selbstbehalt vor. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2010 ist der Versicherungsmarkt bei D&O Versicherungen im Umbruch. Die Übergangsfrist soll  für eine optimierte Vertragsgestaltung genutzt werden.

Berlin, den 17.12.2009

Für den Aufsichtsrat                         Für den Vorstand

 

Wolf-D. Gramatke                             Peter Schwenkow   

Aufsichtsratsvorsitzender                Vorstandsvorsitzender

 


Erklärung zum Corporate Governance Codex 17.12.2008 (PDF, 27 KB)
Erklärung zum Corporate Governance Codex 19. 12. 2007 (PDF, 39 KB)
Erklärung zum Corporate Governance Codex Dez. 2006 (PDF, 40 KB)
Erklärung zum Corporate Governance Codex 2005 (PDF, 40 KB)