Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft („DEAG“) haben am 16. Dezember 2020 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben. DEAG hat am 11. Januar 2021 die Absicht bekannt gegeben, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der DEAG-Aktien zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse („Delisting“) zu stellen. Das Delisting

wird voraussichtlich im April 2021 erfolgen. Mit der Wirksamkeit des Delisting besteht für DEAG keine Verpflichtung mehr, eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abzugeben und zu erklären, ob den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gefolgt wird. Der Deutsche Corporate Governance Kodex wird für DEAG dann nicht mehr anwendbar sein.

Vor diesem Hintergrund aktualisieren Vorstand und Aufsichtsrat die Entsprechenserklärung vom 16. Dezember 2020 wie folgt.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären:

Den vom Bundesministerium der Justiz am 24. April 2017 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 7. Februar 2017 (,,DCGK 2017″) wurde im Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom 12. Dezember 2019 bis zum Inkrafttreten des reformierten DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 am 20. März 2020 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Ziffern aus den dort genannten Gründen und in den genannten Zeiträumen entsprochen. 

  1. Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sieht keinen Selbstbehalt vor, da dies im Hinblick auf die moderate Höhe der Aufsichtsratvergütung zur Verhaltenssteuerung weder angemessen noch erforderlich erscheint. (3.8 DCGK 2017)
  2. Die Empfehlung der Einrichtung von geschützten Hinweisgebersystemen ist aufgrund damit verbundener umfangreicher arbeits- und datenschutzrechtlicher Aspekte und einem damit einhergehenden hohen administrativen Aufwand nicht umgesetzt. Im Hinblick auf die überschaubare Größe des Unternehmens, die geringe Anzahl von Mitarbeitern sowie das konkrete Risikoprofil des DEAG Konzerns wird die Einrichtung eines solchen Hinweisgebersystems für nicht erforderlich erachtet. (4.1.3 DCGK 2017)
  3. Ausschüsse des Aufsichtsrats werden nicht gebildet. Bei einem Aufsichtsrat der nur aus drei Mitgliedern besteht kann jede Sachfrage, die eine Mitwirkung des Aufsichtsrats erfordert, unter unmittelbarer Einbindung aller Aufsichtsratsmitglieder erfolgen. Eine Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratstätigkeit ist durch eine Ausschussbildung bei dieser Sachlage nicht zu erwarten. (5.3.1 bis 5.3.3 DCGK 2017)
  4. Der Konzernabschluss wird nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte werden nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils im Rahmen der gesetzlichen und börsenrechtlichen Fristen. Eine frühere Veröffentlichung ließe sich, auch angesichts verschiedener nicht börsennotierter Tochter- und Beteiligungsgesellschaften im Ausland, nur mit deutlich erhöhtem personellem und organisatorischem Aufwand und damit nur mit erheblichen Mehrkosten erreichen. (7.1.2 DCGK 2017)

Vorstand und Aufsichtsrat erklären zudem:

Den vom Bundesministerium der Justiz am 20. März 2020 im amtlichen Teil des Bundesanzei­gers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2019“) wurde im Zeitraum seit Inkrafttreten dieser Fassung des DCGK und wird weiterhin mit Ausnahme der nachfolgend genannten Empfehlungen aus den dort genannten Gründen und in den genannten Zeiträumen entsprochen.

  1. Die Empfehlung der Einrichtung von geschützten Hinweisgebersystemen ist aufgrund der unter Ziffer 2. dargestellten Gründen nicht umgesetzt (A.2 DCGK 2019).
  2. Ausschüsse des Aufsichtsrats werden wegen den unter Ziffer 3. dargelegten Gründe nicht gebildet (D.2 bis D.5 DCGK 2019).
  3. Der Konzernabschluss wird nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte werden nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums aus den unter Ziffer 4. aufgeführten Gründen öffentlich zugänglich gemacht (F.2 DCGK 2019).

Die aktuellen Vorstandsdienstverträge basieren nicht auf einem Vergütungssystem, sondern wurden individuell vereinbart, da es bislang keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Vergütungssystems gab (G.1 bis G. 13 DCGK 2019). Der Aufsichtsrat wird im Hinblick auf das in Kürze bevorstehende Delisting auch kein solches Vergütungssystem beschließen.

  1. Die Erklärung zur Unternehmensführung wird auf Grund des in Kürze bevorstehenden Delisting nicht um die vom DCGK 2019 empfohlenen Angaben ergänzt. Den mit der Ergänzung verbundenen administrativen Aufwand halten Vorstand und Aufsichtsrat im Hinblick auf die in wenigen Tagen endende Pflicht zur Beachtung der Empfehlungen des DCGK 2019 für nicht gerechtfertigt.
  2. Der Bericht des Aufsichtsrats wird auf Grund des in Kürze bevorstehenden Delisting nicht um die vom DCGK 2019 empfohlenen Angaben ergänzt. Den mit der Ergänzung verbundenen administrativen Aufwand hält der Aufsichtsrat im Hinblick auf die in wenigen Tagen endende Pflicht zur Beachtung der Empfehlungen des DCGK 2019 für nicht gerechtfertigt.

Berlin, den 18. März 2021

Für den Vorstand
Prof. Peter L.H. Schwenkow
Vorstandsvorsitzender

Für den Aufsichtsrat
Wolf-D. Gramatke
Aufsichtsratsvorsitzender

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